Grundsätzlich muss jeder Schüler eine schriftliche Entschuldigung eines Erziehungsberechtigten vor dem Sportunterricht beim Sportlehrer abgeben, falls er aus gesundheitlichen Gründen nicht aktiv daran teilnehmen kann. Er ist laut § 42 Abs.1 Mittelschulordnung verpflichtet, beim Sport- und Schwimmunterricht anwesend zu sein, falls er am gleichen Tag am übrigen Unterricht teilnimmt. Diese Regelung gilt auch für den Nachmittag. Gibt es Hinweise, dass bei häufiger Entschuldigung durch einen Erziehungsberechtigten keine gesundheitlichen Gründe vorliegen, so kann von dem betreffenden Schüler ein ärztliches Attest angefordert werden. Ein hausärztliches Attest gilt längstens für die Dauer von vier Wochen. Soll ein Schüler über einen längeren Zeitraum vom Schulsport befreit werden, muss dies durch ein amtsärztliches Zeugnis bestätigt werden.